Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Klienten und M-Beutel abgeschlossenen Verträge und alle darauf folgenden Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Klienten, die M-Beutel nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn M-Beutel ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1 | Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Für alle von M-Beutel erbrachten Werkleistungen und Arbeiten gilt das Urheberrechtsgesetz, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine hiervon abweichenden Regelungen vorsieht. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten selbst dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
1.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von M-Beutel weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.3. M-Beutel überträgt dem Klienten die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfachste Nutzungsrecht übertragen. M-Beutel bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen M-Beutel und dem Klienten. Die Nutzungsrechte gehen auf den Klienten erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Will der Klient in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von M-Beutel formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M-Beutel.
2 | Vergütung
2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der voraussichtlichen Gesamtvergütung beträgt.
2.3. Die Änderung von Entwürfen nach erfolgter Abnahme (Autorkorrektur) oder die Erstellung und Vorlage von weiteren Arbeiten sind neue Aufträge, die nach Zeitaufwand gesondert berechnet werden.
2.4. Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M-Beutel. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Klient ist verpflichtet, eine Vergütung für diese zusätzliche Nutzung zu zahlen. Der Klient hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von M-Beutel erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3 | Fremdleistungen
3.1. M-Beutel ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Klienten zu bestellen. Der Klient ist verpflichtet, M-Beutel hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Werden im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von M-Beutel abgeschlossen, ist der Klient verpflichtet, M-Beutel im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Diese ist wiederum vom Klienten zu übernehmen.
3.3. Sämtliche Auslagen seitens M-Beutel für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Fotos, Fonts, Scan und Druck etc. sind vom Klienten zu erstatten.
3.4. Jegliche Spesen und Reisekosten, die zur Auftragserfüllung erforderlich und aufzuwenden sind, werden nach Vergütungsabsprache vom Auftraggeber erstattet.
4 | Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen von M-Beutel sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen.
5 | Eigentum, Rückgabepflicht
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale die nicht Gegenstand des Verwendungszwecks sind, sind M-Beutel spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Klient die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht von M-Beutel, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6 | Herausgabe von Daten
6.1. M-Beutel ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Klient, dass M-Beutel ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Die Übergabe offener Daten und Dateien ist immer mit einer Gewährung und Vergütung von Nutzungsrechten verbunden. Die Gewährung von Nutzungsrechten und die Übergabe von Dateien erfolgen in jedem Fall nach schriftlicher Vereinbarung über den Umfang, die Dauer, die Räumlichkeit und die Ausschließlichkeit der gewährten Rechte. Mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen sind daher ausgeschlossen und nicht bindend.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Klient.
6.4. M-Beutel haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Klienten entstehen.
7 | Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Soll M-Beutel die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Klient darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt M-Beutel die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
7.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Klient M-Beutel zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
8 | Haftung und Gewährleistung
8.1. M-Beutel haftet nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die M-Beutel auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
8.2. Ansprüche des Klienten, die sich aus einer Pflichtverletzung von M-Beutel ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von M-Beutel beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von M-Beutel beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.3. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Klienten.
8.4. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Klient die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von M-Beutel insoweit entfällt.
8.5. M-Beutel haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Klienten zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Klient selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
8.6. In keinem Fall haftet M-Beutel für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Klienten auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
8.7. Der Klient ist verpflichtet, die von M-Beutel erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber M-Beutel zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung von M-Beutel in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9 | Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für M-Beutel Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Klient während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. M-Beutel behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten und deren Aufwand.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Klient zu vertreten hat, so kann M-Beutel eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht von M-Beutel, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
9.3. Der Klient versichert, dass er zur Verwendung aller M-Beutel übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Klient M-Beutel im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Klient nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
10 | Schlussbestimmungen
10.1. Für den Fall, dass der Klient keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz von M-Beutel als Gerichtsstand vereinbart.
10.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.